Sonderurlaub, Freistellung und Bildungsurlaub im Ehrenamt

Arbeitnehmer*innen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bezahlte oder unbezahlte Befreiung von ihrer Arbeit, um eine ehrenamtliche Tätigkeit auszuüben. Allerdings sieht das Gesetz Sonderurlaubs- und Freistellungsregelungen für bestimmte Gruppen von Ehrenamtlichen vor. Zu diesen Gruppen zählen unter anderem Engagierte in der Kinder- und Jugendhilfe, Freiwillige im Brand-, Zivil- und Katastrophenschutz, Träger*innen kommunaler Mandate sowie Personen, die ein Schöffenamt ausüben.
 
Auch die Arbeitnehmerweiterbildung – besser bekannt als Bildungsurlaub – kann für Engagierte von Interesse sein. Das liegt daran, dass das bürgerschaftliche Engagement von Weiterbildungen, die im Rahmen des Bildungsurlaubs wahrgenommen werden, profitieren kann.
 
Grundlegende Informationen zu den einzelnen Regelungen finden Sie auf der entsprechenden Internetseite des Landes NRW.